Krebs – Liebe – Punkt NULL
Statuten von InfluCancer
Verein zur Förderung des (öffentlichen) Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs und Hilfe an Krebs erkrankter Personen.
Präambel:
Allein in Österreich erkranken jährlich rund 39.000 Personen an Krebs. Ende 2014 leben bei uns lt. Statistik Austria 330.492 Menschen mit Krebsdiagnose. Jede/r Dritte ist einmal im Leben direkt (Patient:in) oder indirekt (Angehörige:r) betroffen. Neben der medizinischen Behandlung sind diese Menschen täglich mit den emotionalen Ebenen der Diagnose beschäftigt. „Was tun, wenn…?“, „Wie kann ich helfen?“, „Wovor muss ich gewarnt sein?“, „Was mache ich als nächstes?“, „Was entsteht Gutes?“ Gemeinsam mit Kooperationspartner:innen versuchen wir praktische, aus dem Leben gegriffene Antworten darauf zu liefern und bieten Unterstützung für Patient:innen, Angehörige und medizinisches Personal.
§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr
- Der Verein führt den Namen „InfluCancer – Verein zur Förderung des (öffentlichen)
Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs und Hilfe
an Krebs erkrankter Personen.“ - Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar Hilfe für an Krebs erkrankter Personen. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes gelten die in §3 genannten ideellen und materiellen Mittel.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in diesem Punkt genannten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen:
- Die gesellschaftliche Integration von Krebspatient:innen und deren Angehörigen.
- Die Unterstützung von Krebspatient:innen und deren Angehörigen im Hinblick auf eine positive Lebenshaltung und der Liebe zum Leben.
- Die Förderung des (öffentlichen) Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs.
- Die Produktion von Video-, Medien- und Bildmaterial, das die unterschiedliche Herangehensweise und den Umgang an das Thema Krebs verständlicher und zugänglicher macht und Krebs in der Öffentlichkeit thematisiert.
- Die Aufklärung der Öffentlichkeit über das Tabuthema Krebs und das Schärfen des Bewusstseins für die Krankheit. Die Förderung, Unterstützung, Wissensvermittlung und Stärkung der qualifizierten Patient:innenstimme (Patient Advocate).
- Den Austausch zwischen allen Interessensgruppen / Stakeholdern im Gesundheitssystem aktiv fördern und Sensibilisierung & Enttabuisierung vorantreiben.
- Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art (Vorträge, Kongresse, Diskussionsabende und Versammlungen), die vor allem zum direkten Austausch sowie zur Vernetzung von Betroffenen beitragen sollen
- Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen und anderen Patient:innenenorganisationen
- Kampagnen und mediale Aufbereitung des Themas zur Bewusstseinsbildung und Sichtbarmachung
- Einreichung von oder Mitarbeit an Projekten rund um den Lebensumstand Krebs
- Die Erstellung und Produktion von Decision Aids und Corporate Identity Produkten
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Beitrittsgebühren
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Benefizveranstaltungen
- Subventionen, Förderungen
- Sponsor- und Werbeeinnahmen
- Erträgnisse aus vereinseigenen Veröffentlichungen und Produkten sowie aus Veranstaltungen (Vorträge, Kongresse, Diskussionsrunden)
- Vermögensverwaltung- und -verwertung
§ 4: Begünstigungswürdigkeit gem. den §§ 34 ff. BAO
- Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z.1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterleiten,
sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht. - Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein verfolgt zu mindestens 75 % der Gesamttätigkeit gem. § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Zwecke.
- Der Verein verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
- Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
§ 5: Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
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- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind stille Unterstützer des Vereins.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können physische Personen und juristische Personen (z.B. Unternehmen, Institutionen und Vereine) werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den/die Präsident:in nach Beratung und Beschlussfassung durch den Vorstand.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Aberkennung oder Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt wird mit Ablauf des Vereinsjahres (das ist der 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres) schlagend. Bis dahin wird der Mitgliedsbeitrag weiter gezahlt. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet (nach 30.11.), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand aus den in Punkt 4 genannten Gründen beschlossen und verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
- In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedsbeträge bleibt bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres aufrecht.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen und internen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und etwaige Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Den ordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
- Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Eine Karenzierung der Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieser ist daraufhin berechtigt, den Mitgliedsbeitrag individuell zu reduzieren.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
§ 9: Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer:innen, das
Schiedsgericht und der Vorstand, bestehend aus
- Präsident:in
- Sekretär:in
- Kassier:inSowie optional Vizepräsident:in
§ 10: Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
- Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
- Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Generalversammlungstermin vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen drei Monaten nach Beschlussfassung bzw. nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden. Weiters ist der/die Präsident:in zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich beantragt hat. Sowohl die ordentliche also auch eine außerordentliche Generalversammlung kann je nach Bedarf in Präsenz, online oder als Hybridveranstaltung (Mischung aus Präsenz und Online) durchgeführt werden.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sindnur ordentliche Mitglieder.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Kassier:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
- Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall sind Video-Aufzeichnungen zulässig. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberichtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen - Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Die endgültige Entscheidung über eine Berufung eines Mitgliedes gegen einen Spruch des Schiedsgerichtes oder gegen einen Beschluss des Vorstandes.
§ 12: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 4 Mitgliedern. Er setzt sich zumindest zusammen aus:
▪ Präsident:in
▪ Schriftführer:in
▪ Kassier:in
▪ sowie optional Präsident:in-Stellvertreter:in - Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Funktionsdauer des/der Präsident:in beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, darf jedes sonstige Mitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand wird von der/dem Präsident:in, bei dessen/deren Verhinderung von der Kassier:in schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der/die Präsident: in, bei deren Verhinderung der/die Vizepräsident:in. Ist auch diese,-r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Bedarf sind auch Rundumbeschlüsse über Email sowie online (Video) Vorstandssitzungen zulässig.
- Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physicher Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
- Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Rücktrittserklärung an den Vorstand, durch Enthebung durch die Generalversammlung und durch Tod. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können kann jederzeit durch die Generalversammlung enthoben werden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich an den Vorstand ihren Rücktritt erklären. Der Vorstand hat das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
- Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
- In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
▪ für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
▪ Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
▪ Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
▪ Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren
▪ Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
▪ Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
▪ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
▪ Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
▪ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie sämtliche Belange der Mitarbeiterführung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Angestellten des Vereins
▪ Der Vorstand kann bei Bedarf eine/n Geschäftsführer:in bestellen. Der/die Geschäftsführer:in ist für die Abwicklung der ihm/ihr übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des/der Präsidenten/Präsident:in verantwortlich. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/Geschäftsführer:in werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie ist der/die höchste Vereinsfunktionär:in. Der/die Kassier:in unterstützt den/die Präsidenten/Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Dem/der Präsidenten/Präsident:in sowie der/dem Kassier:erin obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Dabei vertreten beide Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 und 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand sowie die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der/die Präsident:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsidenten/Präsident:in die Kassier:in.
§ 15: Die Rechnungsprüfer,-innen
- Zwei unabhängige und unbefangene Personen, die nicht Mitglied im Verein sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren als Rechnungsprüfer:innen gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16: Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende:n des Schiedsgerichtes aus den verbleibenden aktiven Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einhaltung der in Österreich gültigen Rechtsgrundsätze. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelstimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler:in zu berufen undBeschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. - Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden und in erster Linie an solche Organisationen zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.